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Keine Erstattung der Tickets / Reise in Corona Krise ?
Bisher sah die gesetzliche Regelung eine Erstattungspflicht für stornierte Tickest vor.
Dies könnte sich nun ändern.
Da viele Veranstalter schlichtweg nicht in der Lage sind sämtliche stornierte Leistungen zu erstatten beabsichtigt die Bundesregierung satt der Rückerstattung die Ausstellung eines Gutscheins zu ermöglichen. Der Erstattungsanspruch entfiele dann zunächst.
Die Bundesregierung schreibt hierzu:
„Alle Gutscheine sollen bis Ende 2021 befristet sein und für alle Tickets gelten, die vor dem 8. März gekauft wurden. Hat der Kunde seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss der Veranstalter ihm den Wert erstatten. Auch die Gutscheine selbst sollen gegen eine Insolvenz des Veranstalters abgesichert sein. Ebenso soll es Härtefallklauseln für alle Kunden geben, denen ein Gutschein wegen ihrer finanziellen Situation nicht zumutbar ist“.
Es ist somit eine Rückwirkung für alle Tickets geplant, die vor dem 8. März 2020 gekauft wurden.
Derzeit richtet sich eine Erstattungspflicht aber weiterhin nach der europäischen Pauschalreiserichtlinie. Nach Artikel 11 Absatz 5 ist bei einer Stornierung der Reise durch den Veranstalter der Reisepreis binnen 14 Tagen zu erstatten.
Eingestellt am 03.04.2020 von RA Scheumann
Rechtsanwalt
Ulrich Scheumann

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