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Sturm und Hagel – Welche Versicherung zahlt für den Schaden eines Unwetters?
In der Gebäudeversicherung werden pro Jahr im Schnitt rund 800.000 Schadensereignisse wegen Sturm- und Hagelschäden gemeldet.
Sturm – Ab welcher Windstärke zahlt der Versicherer?
Voraussetzung für die Leistung durch den Versicherer ist zunächst, dass der Schaden durch ein versichertes Ereignis ausgelöst wurde. Hierbei hilft der Blick in die Versicherungsbedingungen.
Sturmschäden sind zumeist erst dann versichert, wenn vor Schadenseintritt mindestens Windstärke 8 erreicht wurde. Die Windstärke richtet sich nach der Beaufort-Skala, mit der die voraussichtlichen Auswirkungen des Windes geschätzt werden. Sie reicht von 0 (Windstille) bis 12 (Orkan). Windstärke 8 entspricht stürmischem Wind mit Windgeschwindigkeiten von 62 – 74 km/h.
Welche Schäden sind versichert?
Sturmschäden werden durch 4 verschiedene Versicherungen abgedeckt:
In der Wohngebäudeversicherung sind grundsätzlich nur Schäden am Gebäude sowie weiteren auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäuden (z.B. Garagen) versichert. Zum Gebäude zählt nicht nur die Bausubstanz sondern auch fest verbaute Sachen wie die Einbauküche, die Heizung oder die Fenster und Rollläden. Schäden am Gebäude durch eindringendes Wasser aufgrund von Starkregen oder eines Rückstaus in der Kanalisation werden von der Elementarschadenversicherung gedeckt. Es handelt sich hierbei nicht um eine separate Versicherung sondern um einen Zusatzbaustein zur Wohngebäudeversicherung. Auch die Kosten für die Beseitigung eines umgestürzten Baumes können, soweit dieser auf das eigene Grundstück stürzt, durch die Wohngebäudeversicherung mit abgedeckt sein.
Die Hausratversicherung greift für Sturmschäden am beweglichen Vermögen, also dann, wenn Einrichtungsgegenstände oder bewegliche Sachen im Innen- oder Außenbereich beschädigt werden (Trampolin, Terrassengarnitur etc.).
Sturmschäden am Fahrzeug wie einen Hagelschaden oder einen Schaden durch einen umgestürzten Baum reguliert die Teilkaskoversicherung. Wurde der Schaden am KfZ beispielsweise durch einen herabfallenden Ast eines Baumes des Nachbargrundstücks verursacht haftet hierfür gegebenenfalls der Eigentümer des Baumes. In diesem Fall muss dem Eigentümer jedoch ein Verstoß gegen die sog. Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden.
Schließlich werden Schäden an fremden Sachen (beispielsweise wenn ein Baum auf das Nachbargrundstück stürzt) über die Haftpflichtversicherung abgewickelt.
Probleme bei der Regulierung der Schäden
Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast, dass Schäden durch ein versichertes Ereignis (Sturm) verursacht wurden. Zum Nachweis können der Wetterbericht oder die Berichterstattung der lokalen Medien ausreichen. Im Streitfall wäre ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes einzuholen.
Der Versicherer kann die Leistung kürzen oder ganz verweigern, wenn dem Versicherungsnehmer eine Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist. Vereinfacht dargestellt handelt es sich hierbei um eine Verpflichtung des Eigentümers nach Möglichkeit sicherzustellen, dass von seinem Gebäude / Grundstück keine Gefahren ausgehen.
Auch der zeitliche Ablauf des Schadenseintritts kann Probleme bei der Regulierung des Schadens auslösen. Der Versicherungsnehmer muss einen Kausalzusammenhang zwischen Ereignis (Sturm) und Schaden nachweisen. Dies kann schwierig werden, wenn beispielsweise ein durch den Sturm geschädigter Baum erst später umstürzt oder Äste herabfallen.
Unsere Empfehlung
Sturmschäden bergen nicht unerhebliches Konfliktpotential. Daher empfehlen wir Ihnen bei Sturmschäden anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gegebenenfalls sollte auch ein Vergleichsangebot des Versicherers überprüft werden. Die Rechtsprechung zu Sturmschäden ist vielfältig und oftmals setzen Versicherer darauf, dass die Versicherungsnehmer den Gang zum Anwalt scheuen.
Eingestellt am 22.02.2022 von RA Scheumann
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