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Kaskoversicherung und Quotenvorrecht – Unfall mit dem Auto clever regulieren
Die Vorzüge des Quotenvorrechts erläutern wir Ihnen an folgendem Beispielsfall:
Aufgrund eines beiderseitigen Mitverschuldens der Unfallbeteiligten ist von einer Haftungsquote von 50 % zu 50% auszugehen.
Über die gegnerische Haftpflichtversicherung ergibt sich folgender ersatzfähiger Schaden:
Fahrzeugschaden Reparatur............10.000,00€
Wertminderung..............................................1.000,00€
Sachverständigenkosten.....................800,00€
Abschleppkosten.........................................400,00€
Mietwagenkosten........................................600,00€
Unkostenpauschale...................................25,00€
Gesamtbetrag..................................................12.825,00€
Zahlbetrag Haftpflicht..............................6.412,50€
Offen nach Regulierung..........................6.412,50€
Nach einer Regulierung nur über die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ergeben sich somit offene Schadensersatzansprüche in Höhe von 6.412,50€.
Über die eigene Kaskoversicherung kann folgender Schaden reguliert werden:
Fahrzeugschaden Reparatur............10.000,00€
Abzüglich Selbstbeteiligung............-1000,00€
Zahlbetrag Kasko..........................................9.000,00€
Offen nach Regulierung..........................3.825,00€
Nach einer Regulierung nur über die eigene Kaskoversicherung ergeben sich somit offene Schadensersatzansprüche in Höhe von 3.825,00€.
Zahlbetrag bei Abrechnung Kasko und Haftpflicht nach Quotenvorrecht:
Zahlung Kaskoversicherung................9.000,00€
Zahlung Haftpflicht Quote 100%.....3.200,00€
Zahlung Haftpflicht Quote 50%.........312,50€
Zahlbetrag gesamt........................................12.512,50€
Offen nach Regulierung............................312,50€
Obiges Beispiel verdeutlicht, dass Sie bares Geld verschenken, wenn Sie Ihren Unfallschaden nicht nach Quotenvorrecht abrechnen. Hier ergeben sich noch offene Schadensersatzansprüche in Höhe von 312,50€. Sie haben mehr als 97% Ihres Schadens ersetzt bekommen trotz eines Eigenverschuldens wie im Beispielsfall von 50%.
Quotenbevorrechtigte Schadenspositionen:
Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten und Selbstbeteiligung.
Nicht vom Quotenvorrecht erfasst sind:
Unkostenpauschale, Nutzungsausfall und Höherstufungsschaden.
Neben der Regulierung der unmittelbaren Unfallschäden können in obigem Beispiel 50% des Höherstufungsschadens, also der Beitragserhöhung im Kaskovertrag, beim Haftpflichtversicherer des Unfallgegners geltend gemacht werden.
Die sogenannte absolute Kappungsgrenze der quotenbevorrechtigten Positionen ist der Betrag, den der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners im Falle einer Regulierung quotal bezahlen müsste (in obigem Beispiel also 6.412,50€). Der Haftpflichtversicherer darf nicht schlechter gestellt werden als im Falle einer Regulierung gemäß Haftungsquote.
Eingestellt am 09.10.2020 von RA Scheumann
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