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Corona & Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung
Die reine Betriebsunterbrechungsversicherung wird wohl nicht zu einer Leistungspflicht wegen Umsatzeinbußen aufgrund von COVID-19 führen.
In der Regel setzt eine Leistungspflicht des Versicherers voraus, dass ein Sachschaden als Schadensauslösendes Ereignis vorliegt. Denkbare Fälle wären Schäden durch Blitzeinschlag oder Überschwemmung an notwendigen Betriebsmitteln die zu einer vorübergehenden Schließung des Betriebes führen.
Da COVID-19 keine Sachschäden verursacht sondern Umsatzeinbußen aus den behördlich angeordneten Ausgangsbeschränkungen resultieren besteht in aller Regel kein Anspruch des Versicherten auf Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung.
Anders stellt sich die Situation bei Vorliegen einer Betriebsschließungsversicherung dar.
Eingestellt am 02.04.2020 von RA Scheumann
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