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Corona & Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung
Ob eine Leistungspflicht besteht muss anhand der konkreten Versicherungsbedingungen in jedem Einzelfall geprüft werden.
Im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung ist gerade nicht der Eintritt eines Sachschadens Leistungsvoraussetzung.
Ein Versicherungsfall liegt in der Regel vor, wenn eine Betriebsschließung wegen einer Anordnung durch staatliche Behörden erfolgt und hierdurch Umsatzeinbußen hinzunehmen sind.
Die aktuelle Schließung vieler Gaststätten sowie weiterer Betriebe erfolgte durch die Bayerische Verordnung über eine vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie vom 24. März 2020 (siehe Link).
Diese beinhaltet eine Schließung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Eine Leistungspflicht des Versicherers ist somit im Rahmen der Betriebsschließungsversicherung durchaus denkbar.
Wir empfehlen eine einzelfallbezogene Prüfung möglicher Ersatzansprüche. Gerne können Sie hierzu Kontakt mit uns aufnehmen.
Eingestellt am 02.04.2020 von RA Scheumann
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