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Corona & Leistungen aus der Betriebsausfallversicherung

Wegen der aktuellen Lage rund um das Corona Virus ( SARS-CoV-2 / COVID-19 ) und insbesondere wegen der durch Allgemeinverfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege verordneten vorläufigen Ausgangsbeschränkung (siehe Link) müssen zahlreiche nicht lebensnotwendige oder systemrelevante Betriebe schließen.

Gemäß §1 Abs 2 Satz 1 + 2 der Allgemeinverfügung ist der Gastronomiebetrieb untersagt. Dies gilt nicht für die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

Die vorläufige Ausgangsbeschränkung hat dazu geführt, dass viele Betriebe erhebliche Umsatzeinbußen bis hin zu Totalausfällen verkraften müssen.

Unternehmer die sich durch eine Betriebsausfallversicherung gegen Umsatzeinbußen abgesichert haben stellen sich zu Recht die Frage ob im Fall von COVID-19 eine Leistungspflicht des Versicherers besteht.

Hierbei muss zunächst zwischen einer Betriebsunterbrechungsversicherung und einer Betriebsschließungsversicherung unterschieden werden.
Aufgrund der Vielfältigkeit der Versicherungsbedingungen ist eine pauschale Aussage schwierig. Der Teufel steckt wie so oft im Detail.
Nähere Informationen zu den beiden Versicherungen finden Sie hier:

Betriebsunterbrechungsversicherung

Betriebsschließungsversicherung

Wir empfehlen eine einzelfallbezogene Prüfung möglicher Ersatzansprüche. Gerne können Sie hierzu Kontakt mit uns aufnehmen.



Eingestellt am 02.04.2020 von RA Scheumann

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