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Corona & Leistungen aus der Betriebsausfallversicherung
Gemäß §1 Abs 2 Satz 1 + 2 der Allgemeinverfügung ist der Gastronomiebetrieb untersagt. Dies gilt nicht für die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
Die vorläufige Ausgangsbeschränkung hat dazu geführt, dass viele Betriebe erhebliche Umsatzeinbußen bis hin zu Totalausfällen verkraften müssen.
Unternehmer die sich durch eine Betriebsausfallversicherung gegen Umsatzeinbußen abgesichert haben stellen sich zu Recht die Frage ob im Fall von COVID-19 eine Leistungspflicht des Versicherers besteht.
Hierbei muss zunächst zwischen einer Betriebsunterbrechungsversicherung und einer Betriebsschließungsversicherung unterschieden werden.
Aufgrund der Vielfältigkeit der Versicherungsbedingungen ist eine pauschale Aussage schwierig. Der Teufel steckt wie so oft im Detail.
Nähere Informationen zu den beiden Versicherungen finden Sie hier:
Betriebsunterbrechungsversicherung
Betriebsschließungsversicherung
Wir empfehlen eine einzelfallbezogene Prüfung möglicher Ersatzansprüche. Gerne können Sie hierzu Kontakt mit uns aufnehmen.
Eingestellt am 02.04.2020 von RA Scheumann
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