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Kosten

Keine Kostenangst vor dem Kontaktgespräch

Wer daran denkt, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, denkt natürlich auch an die insoweit entstehenden Kosten. Insoweit sind weite Teile der Bevölkerung durch Regenbogenpresse und anderweitig »Geschädigte« vielfach verunsichert. Mit den nachstehenden Hinweisen wollen wir Ihnen helfen, diese Unsicherheitsschwelle zu überwinden. Die Ungewissheit darüber, welche Kosten nach einem Anwaltsbesuch auf Sie zukommen werden, soll Sie nicht davon abhalten, uns zu kontaktieren. Zögern Sie nicht, uns auf die Anwaltsvergütung anzusprechen. Wir informieren Sie gerne sofort über die Höhe der zu erwartenden Gebühren. Allerdings können wir – insbesondere bei zu erwartender umfangreicher Tätigkeit - manchmal erst nach vollständiger Information und Durchsicht Ihrer Unterlagen die Eckdaten für die Bestimmung der Kosten ermitteln und Ihnen dann eine Bandbreite der zu erwartenden Kosten mitteilen.

Rechtsanwaltsvergütung nach dem Gesetz

Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); dieses Gesetz mit seiner Gebührenordnung gilt für alle Rechtsanwälte gleich und gleichermaßen.

Jede Tätigkeit eines Rechtsanwalts löst eine bestimmte Gebühr aus. Die wichtigsten Gebühren für Rechtsanwälte sind die Geschäfts-/Verfahrensgebühr, die Terminsgebühr und - wenn eine gütliche Einigung zustande kommt - die Vergleichsgebühr. Diese Gebühren sind nicht exakt festgelegt, sondern der Rechtsanwalt bestimmt je nach Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Rechtssache, Umfang des anwaltlichen Zeitaufwands und anhand weiterer Kriterien innerhalb eines bestimmten Rahmens (daher: sog. Rahmengebühren) den angemessenen Ansatz der Gebühr (Sie kennen dieses Gebührensystem aus der Medizin bei privatärztlicher Behandlung, wenn der Arzt z.B. das dreifache der Gebühr liquidiert).

Die Höhe der (jeweils angefallenen) Gebühr richtet sich in zivilrechtlichen Streitigkeiten nach dem Geschäftswert oder Streitwert; dieser Wert ist somit neben dem Anfall der Gebühr durch Tätigkeit des Rechtsanwalts Grundlage der anwaltlichen Gebührenrechnung. Der Gegenstandwert bzw. Streitwert wird außergerichtlich vom Anwalt und in gerichtlichen Verfahren durch das Gericht festgesetzt. Je nach Streitwert fällt - nach einer gesetzlichen Tabelle - die jeweilige Gebühr in einer bestimmten Höhe an.


Beratungs- & Prozesskostenhilfe

Viele Bürgerinnen/Bürger scheuen, wenn sie rechtliche Probleme haben, oftmals den Weg zu Rechtsanwalt und/oder Gericht, weil sie glauben, dass sie sich die damit verbundenen Kosten einfach nicht leisten zu können. Vielfach wissen sie auch nicht, dass der Gesetzgeber für den Bereich des Justizwesens die Sozialleistungen »Beratungshilfe« und »Prozesskostenhilfe« zur Verfügung gestellt hat. Diese Hilfen erhalten Sie nur dann, wenn Sie über kein bzw. ein nur geringes Einkommen verfügen und kein Vermögen bzw. nur ein kleines sog. Schonvermögen besitzen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt zusätzlich hinreichende Erfolgsaussichten der von Ihnen angestrebten Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung voraus.

Die Beratungshilfe ermöglicht eine außergerichtliche Beratung durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Den entsprechenden Beratungsschein erhalten Sie unmittelbar bei Gericht; dort müssen Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekannt geben und auf Anforderung Ihre Auskünfte belegen.

Mit dem Gesetz über die Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 1980 (BGBl I 677) hat der Gesetzgeber auch die Kostenbarriere für den Zugang zu den Gerichten abgebaut, so das jede/r Bürgerin/Bürger seine Rechte vor Gericht in gleicher Weise verfolgen kann, wie dies einer Partei möglich ist, die selbst über die finanziellen Mittel für die Führung eines Prozesses verfügt, sofern sie/er über kein oder ein nur geringes Einkommen und über kein Vermögen bzw. über ein nur kleines sog. Schonvermögen verfügt. Sind Sie demnach nicht in der Lage sein, die Kosten eines gerichtlichen Rechtsstreits zu tragen, können Sie bei Ihrer Rechtsanwältin/Ihrem Rechtsanwalt Prozesskostenhilfe beantragen (§ 114 ZPO). Ob und zu welchen Bedingungen (mit oder ohne Anordnung von Raten- und/oder Einmalzahlungen) Sie Prozesskostenhilfe erhalten, entscheidet das Gericht. Das Gericht beurteilt auch, ob die von Ihnen angestrebte Rechtsverfolgung/Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Je nach den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entfallen Gerichtskosten wie auch Anwaltsgebühren entweder insgesamt, oder aber sie können ratenweise - ohne Verzinsung - abgezahlt werden. Ändern sich die Einkommens- und/oder Vermögensverhältnisse innerhalb einer gewissen Frist, müssen die vom Staat an den Rechtsanwalt vorgestreckten Beträge insgesamt oder in Raten an den Staat zurückgezahlt werden, zusammen mit den angefallenen und bislang staatlicherseits nicht erhobenen Gerichtskosten. Prozesskostenhilfe kann bei hinreichender Aussicht auf Erfolg auch für ein Berufungsverfahren in Anspruch genommen werden.

Wird der »Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe« abgewiesen, muss der Mandant jedenfalls die Rechtsanwaltskosten für dieses - im übrigen gerichtskostenfreie - Verfahren tragen.


Rechtsanwalt
Ulrich Scheumann

Rechtsanwalt Ulrich Scheumann
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht

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Rechtsanwalt Matthias Scheumann
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht

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