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Was tun bei medizinischen Behandlungsfehlern?


Ob eine vorgenommene Heilbehandlung dem allgemeinen fachlichen Standard entspricht oder ob ein Behandlungsfehler (oft auch Kunstfehler genannt) vorliegt ist aus Sicht des medizinischen Laien oftmals nur schwer zu beurteilen.

Der Mediziner schuldet nicht den Erfolg der Heilbehandlung sondern lediglich, deren Durchführung nach den anerkannten medizinischen Standards vorzunehmen.

Sollten Sie gesetzlich Krankenversichert sein, so besteht die Möglichkeit über Ihren Krankenversicherer ein Gutachten beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zur Beurteilung eines möglichen Behandlungsfehlers in Auftrag zu geben. Die ist für Sie als Kassenmitglied nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Der MDK erstellt jährlich etwa 14.000 Gutachten zu möglichen Behandlungsfehlern. In rund 25% der Fälle wird der Vorwurf eines Behandlungsfehlers bestätigt.

Ein Behandlungsfehler kann aus einer unterlassenen oder ungenügenden Aufklärung (über die Behandlung oder Behandlungsalternativen) resultieren. Auch eine fehlerhafte Diagnose oder eine den medizinischen Standards nicht entsprechende Therapie können als Behandlungsfehler gewertet werden.

In den Paragrafen 630a und folgende des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hat der Gesetzgeber umfassende Regelungen zum Behandlungsvertrag getroffen.

Grundsätzlich obliegt es dem Patienten einen Behandlungsfehler sowie dessen Zusammenhang zur eingetretenen Gesundheitsschädigung zu beweisen. Bei groben Behandlungsfehlern kann es jedoch zu einer sogenannten Beweislastumkehr kommen. In diesem Fall muss der behandelnde Mediziner nachweisen, dass kein Kausalzusammenhang zwischen Behandlung und gesundheitlicher Beeinträchtigung besteht.
Ein grober Behandlungsfehler liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn der Arzt eindeutig gegen ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen hat. Der Fehler darf objektiv nicht nachvollziehbar sein (BGH Az.: VI ZR 418/99).

Der Nachweis eines Behandlungsfehlers erfordert die Einsichtnahme in die vorhandenen Behandlungsunterlagen. Nach §630g BGB ist Ihr behandelnder Arzt grundsätzlich verpflichtet Ihnen gegen Erstattung der Kosten Einsicht in die Patientenakte zu gewähren sowie Ihnen eine Abschrift zukommen zu lassen.




Eingestellt am 02.10.2020 von RA Scheumann
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