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Update Betriebsschließungsversicherung und Corona


Im Folgenden geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über den derzeitigen Sachstand zur Leistungspflicht der Versicherer im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung.

Zunächst möchten wir Sie nochmals auf die Unterscheidung zur Betriebsunterbrechungsversicherung hinweisen. Dies greift bei Corona nicht ein. Es handelt sich insofern um eine reine Sachversicherung, die bei einer Unterbrechung des Betriebs durch Eintritt eines Sachschadens (z.B. Wasserschaden) greift.

Die Versicherungswirtschaft hat zur Thematik der Betriebsschließungsversicherung eine Stellungnahme veröffentlicht.
Danach sehen sich die Versicherer nicht in der Leistungspflicht.
Nach der Argumentation der Versicherer sei die Schließung der Betriebe im Zuge der Corona Pandemie lediglich generalpräventiv ohne unmittelbarer Gefahr für die Gesundheit durch den einzelnen Betrieb erfolgt. Außerdem liege keine Schließung vor, da insbesondere Speiselokale die Lieferung oder Ausgabe von Speisen anbieten könnten. Das Coronavirus sei aufgrund seiner Neuartigkeit jedenfalls nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

Als Konsequenz obiger Haltung bieten die Versicherer meist eine Zahlung i.H.v. 15% der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistung an. Dies wir als Kulanzangebot betrachtet.
Nach unserer Auffassung handelt es sich hierbei oftmals keineswegs um eine Kulanzleistung. Der Versicherer verlangt in der Regel im Gegenzug die Unterzeichnung einer Abfindungsvereinbarung die weitere Ansprüche ausschließt. Bei einer möglichen Leistungspflicht ist von der Unterzeichnung einer derartigen Vereinbarung abzuraten.

Bei der Prüfung der Leistungspflicht des Versicherers sind stets die konkreten Vertragsbedingungen im Einzelfall zu prüfen. Viele Verträge beinhalten jedoch eine Verweisung auf §§ 6 & 7 IfSG (Infektionsschutzgesetz). Sollte dies auch bei Ihnen der Fall sein bestehen gute Chancen, dass eine Betriebsschließung wegen der Corona Pandemie versichert ist.

So lässt sich zumindest eine aktuelle Entscheidung des LG Mannheim lesen (LG Mannheim v. 29.04.2020 Az.: 11 O 66/20; VersR 2020, 904).

Die obige Stellungnahme der Versicherungswirtschaft soll vermutlich die Bereitschaft des Einzelnen zur Unterzeichnung einer Abfindungsvereinbarung erhöhen.
Die bisherige Rechtsprechung legt jedoch nahe, dass durchaus Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung wegen Corona gegeben sein können.

In einer aktuellen Entscheidung vom 01.10.2020 (Az.: 12 O 5895/20) hat das Landgericht München I die Bayerische Versicherungskammer zu einer Zahlung in Höhe von rund einer Million Euro wegen einer Betriebsschließung von 30 Tagen verurteilt.





Eingestellt am 10.09.2020 von RA Scheumann
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