Telefon
0941 / 59 55 00
Telefon

Wir beraten Sie gerne! 0941 / 59 55 00

Sturm und Hagel – Welche Versicherung zahlt für den Schaden eines Unwetters?


Extreme Wetterereignisse wie Sturm oder Hagel nehmen tendenziell zu und können erhebliche Schäden an Gebäuden oder Hausrat verursachen.Nicht nur abgedeckte Dächer oder entwurzelte Bäume sind typische Folgen eines vorbeiziehenden Sturmtiefs, auch Wasserschäden durch überflutete Keller sind keine Seltenheit.
In der Gebäudeversicherung werden pro Jahr im Schnitt rund 800.000 Schadensereignisse wegen Sturm- und Hagelschäden gemeldet.

Sturm – Ab welcher Windstärke zahlt der Versicherer?

Voraussetzung für die Leistung durch den Versicherer ist zunächst, dass der Schaden durch ein versichertes Ereignis ausgelöst wurde. Hierbei hilft der Blick in die Versicherungsbedingungen.
Sturmschäden sind zumeist erst dann versichert, wenn vor Schadenseintritt mindestens Windstärke 8 erreicht wurde. Die Windstärke richtet sich nach der Beaufort-Skala, mit der die voraussichtlichen Auswirkungen des Windes geschätzt werden. Sie reicht von 0 (Windstille) bis 12 (Orkan). Windstärke 8 entspricht stürmischem Wind mit Windgeschwindigkeiten von 62 – 74 km/h.

Welche Schäden sind versichert?

Sturmschäden werden durch 4 verschiedene Versicherungen abgedeckt:

In der Wohngebäudeversicherung sind grundsätzlich nur Schäden am Gebäude sowie weiteren auf dem Grundstück befindlichen Nebengebäuden (z.B. Garagen) versichert. Zum Gebäude zählt nicht nur die Bausubstanz sondern auch fest verbaute Sachen wie die Einbauküche, die Heizung oder die Fenster und Rollläden. Schäden am Gebäude durch eindringendes Wasser aufgrund von Starkregen oder eines Rückstaus in der Kanalisation werden von der Elementarschadenversicherung gedeckt. Es handelt sich hierbei nicht um eine separate Versicherung sondern um einen Zusatzbaustein zur Wohngebäudeversicherung. Auch die Kosten für die Beseitigung eines umgestürzten Baumes können, soweit dieser auf das eigene Grundstück stürzt, durch die Wohngebäudeversicherung mit abgedeckt sein.

Die Hausratversicherung greift für Sturmschäden am beweglichen Vermögen, also dann, wenn Einrichtungsgegenstände oder bewegliche Sachen im Innen- oder Außenbereich beschädigt werden (Trampolin, Terrassengarnitur etc.).

Sturmschäden am Fahrzeug wie einen Hagelschaden oder einen Schaden durch einen umgestürzten Baum reguliert die Teilkaskoversicherung. Wurde der Schaden am KfZ beispielsweise durch einen herabfallenden Ast eines Baumes des Nachbargrundstücks verursacht haftet hierfür gegebenenfalls der Eigentümer des Baumes. In diesem Fall muss dem Eigentümer jedoch ein Verstoß gegen die sog. Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden.

Schließlich werden Schäden an fremden Sachen (beispielsweise wenn ein Baum auf das Nachbargrundstück stürzt) über die Haftpflichtversicherung abgewickelt.

Probleme bei der Regulierung der Schäden

Grundsätzlich trägt der Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast, dass Schäden durch ein versichertes Ereignis (Sturm) verursacht wurden. Zum Nachweis können der Wetterbericht oder die Berichterstattung der lokalen Medien ausreichen. Im Streitfall wäre ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes einzuholen.

Der Versicherer kann die Leistung kürzen oder ganz verweigern, wenn dem Versicherungsnehmer eine Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist. Vereinfacht dargestellt handelt es sich hierbei um eine Verpflichtung des Eigentümers nach Möglichkeit sicherzustellen, dass von seinem Gebäude / Grundstück keine Gefahren ausgehen.

Auch der zeitliche Ablauf des Schadenseintritts kann Probleme bei der Regulierung des Schadens auslösen. Der Versicherungsnehmer muss einen Kausalzusammenhang zwischen Ereignis (Sturm) und Schaden nachweisen. Dies kann schwierig werden, wenn beispielsweise ein durch den Sturm geschädigter Baum erst später umstürzt oder Äste herabfallen.

Unsere Empfehlung

Sturmschäden bergen nicht unerhebliches Konfliktpotential. Daher empfehlen wir Ihnen bei Sturmschäden anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Gegebenenfalls sollte auch ein Vergleichsangebot des Versicherers überprüft werden. Die Rechtsprechung zu Sturmschäden ist vielfältig und oftmals setzen Versicherer darauf, dass die Versicherungsnehmer den Gang zum Anwalt scheuen.



Eingestellt am 22.02.2022 von RA Scheumann
Trackback

Rechtsanwalt
Ulrich Scheumann

Rechtsanwalt Ulrich Scheumann
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht

Rechtsanwalt
Matthias Scheumann

Rechtsanwalt Matthias Scheumann
Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht

Unser Büro

Rechtsanwälte
Hellwig & Partner mbB


Drei-Mohren-Straße 11
(neben dem Stadttheater)
93047 Regensburg

Kontakt

Telefon: 0941 / 59 55 00
Telefax: 0941 / 59 55 020
E-Mail: info[at]hup-regensburg.de

Öffnungszeiten

Montag bis Donnerstag:
08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Freitag:
08:30 Uhr bis 13:00 Uhr

Sprechstunden der Rechtsanwälte nur nach Terminvereinbarung.

Aktuelles

Wiederbeschaffungswert bei Kaskoabrechnung aktuell vielfach zu niedrig !
Wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug einen selbst verschuldeten Verkehrsunfall erleiden, bietet es sich in...
Sturm und Hagel – Welche Versicherung zahlt für den Schaden eines Unwetters?
Extreme Wetterereignisse wie Sturm oder Hagel nehmen tendenziell zu und können erhebliche Schäden...
Bundesgerichtshof verwirft sog. "taggenaue Berechnung" des Schmerzensgeldes
Urteil vom 15. Februar 2022 - VI ZR 937/20 Sachverhalt Der Kläger wurde bei einem Verkehrsu...