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Mundschutz beim Autofahren in Zeiten von Corona

Ab 27.04.2020 gilt in Bayern eine sog. Maskenpflicht.

Dies ergibt sich aus der Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmeverordnung vom 21. April 2020 (siehe link).

Eine Mund-Nasen Bedeckung ist somit verpflichtend für

  • Personen ab dem siebten Lebensjahr,
  • beim Einkaufen,
  • bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der hierzu gehörenden Einrichtungen
  • sowie für das Personal von geöffneten Geschäften.
_____

Beim Autofahren ist das Tragen eines Mundschutzes in Bayern grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit einzuordnen.

§ 23 Abs. 4 StVO regelt hierzu:

„Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“

Verdecken oder Verhüllen bedeutet, dass das Gesicht mit seinen wesentlichen Zügen wie Augen, Nase, Mund nicht mehr erkennbar ist. Eine Kopfbedeckung, Gesichtsschmuck sowie eine die Sicht erhaltende Brille fallen nicht unter das Verbot.

Durch einen Mund-Nasenschutz wie er zum Infektionsschutz getragen wird werden somit wesentliche Teile des Gesichts verdeckt. Es handelt sich insoweit um eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße von 60 € geahndet wird.

Soweit triftige Gründe für das Tragen eines Mund-Nasenschutzes während der Autofahrt vorgetragen werden können wäre gegebenenfalls eine Einstellung des Verfahrens vorstellbar. Dies ist jedoch in jedem Einzelfall gesondert zu bewerten.

§ 23 Abs. 4 StVO bezieht sich nur auf das Führen eines Kraftfahrzeuges. Radfahrer sind somit nicht erfasst und können auch während der Fahrt einen Mundschutz tragen.

Update ab 27.04.2020:

Aufgrund der Maskenpflicht ab dem 27.04.2020 wird das Tragen eines Mund-Nasenschutzes im Auto (KfZ) aus Gründen des Infektionsschutzes vorübergehend wohl nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Das Bayerische Innenministerium führt hierzu aus:

"Ist der Fahrer alleine im Auto (Kfz) unterwegs, muss er keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Sollten in seltenen Ausnahmefällen (z.B. bei einer gemeinsamen Fahrt mit Arbeitskollegen) zusätzlich zum Fahrer noch weitere haushaltsfremde Personen im Auto sein, wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung empfohlen.

In diesem Fall hat der Fahrer darauf zu achten, dass er sein Gesicht nur so verhüllt, dass er weiterhin erkennbar ist, insbesondere müssen die Augen noch erkennbar sein.

Ebenfalls wichtig: Durch die Mund-Nasen-Bedeckung darf aber die Sicht des Fahrers nicht beeinträchtigt werden, etwa durch ein Beschlagen der Brille."

Derzeit ist also davon auszugehen, dass beim Fahren mit einem Mund-Nasen-Schutz kein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. Die Polizei hat bereits angekündigt Verstöße nur in Ausnahmefällen zu verfolgen.



Eingestellt am 22.04.2020 von RA Scheumann , letzte Änderung: 27.04.2020

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