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Lohnt sich eine Tierkrankenversicherung / Tierhaftpflicht ?

Im Bereich der Tierkrankenversicherungen tummeln sich Anbieter mit vielversprechenden Namen wie „PETPROTECT“ oder „AGILA“.

Doch lohnt sich der Abschluss einer Tierkrankenversicherung wirklich? Wir haben die Versicherungsbedingungen mehrerer Anbieter geprüft und raten grundsätzlich vom Abschluss einer derartigen Police ab.

Zu beachten ist, dass oftmals Tiere bestimmter Altersgruppen (besonders jung/alt) nicht versicherungsfähig sind. Doch gerade in diesen Altersbereichen treten vermehrt Erkrankungen der Vierbeiner auf. Auch muss das Tier zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherung gesund sein.
Standardleistungen wie Impfungen, Kastration, Floh- und Wurmkuren werden meist gar nicht oder nur als einmalige Pauschale übernommen.
Auch viele rassetypischen Erkrankungen werden durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Leistungsumfang ausgeschlossen.

Je nach Tier, Alter und Rasse können die Prämien pro Jahr mehrere Hundert Euro betragen.
Die meisten Versicherer erstatten nur den zweifachen Satz der GoT (Gebührenordnung für Tierärzte). Viele Tierärzte rechnen jedoch den dreifachen Satz ab, sodass auch hier nicht sämtliche Kosten übernommen werden.

Ganz anders sieht es im Bereich der Tierhaftpflichtversicherung aus.

§ 833 BGB regelt die sogenannte Haftung des Tierhalters. Es handelt sich hierbei um eine reine Gefährdungshaftung. Das bedeutet, dass der Tierhalter auch denn haftet, wenn ihm ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden kann.

Kleintiere (Hasen, Hamster, Vögel etc.) sind in der Regel über die private Haftpflichtversicherung mit versichert. Für größere Haustiere (Hund, Pferd etc.) bedarf es einer separaten Tierhaftpflicht.

Nach § 833 BGB haftet der Halter für die typischen Tiergefahren (beispielsweise wenn ein Pferd scheut oder sich ein Hund von der Leine los reißt und so ein Verkehrsunfall verursacht wird).

Aufgrund des immensen Haftungsrisikos sowie der günstigen Beiträge sollte jeder Tierhalter eine entsprechende Versicherung abschließen.


Eingestellt am 09.06.2020 von RA Scheumann
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