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Gilt der Bußgeldkatalog in der Fassung bis zum 31.08.2009?


In unserem Beitrag vom 02.07.2020 haben wir Ihnen dargestellt, dass die 54. Änderungsverordnung der StVO vom 28.04.2020 wegen eines Formfehlers (Verstoß gegen das Zitiergebot) unwirksam ist. Dies wurde durch das Bundesverkehrsministerium zwischenzeitlich bestätigt. Derzeit findet der Bußgeldkatalog in seiner Fassung bis zum 27.04.2020 wieder Anwendung (Fahrverbote bei erstmaligem Verstoß innerorts ab 31km/h und außerorts ab 41km/h).

In einem Schreiben des Justizministeriums von Baden-Württemberg an das Verkehrsministerium wird nunmehr darauf hingewiesen, dass auch die Straßenverkehrsordnung in der Fassung bis zum 27.04.2020 an einem Verstoß gegen das Zitiergebot leiden könnte.
Die Verfasser kommen darin zu dem Schluss, dass wegen der fortgesetzten Verstöße gegen das Zitiergebot unter Umständen die bis zum 31. August 2009 geltende Rechtslage anzuwenden wäre da alle weiteren Verordnungen formunwirksam sein könnten. Die Novelle der StVO, die bis zum 31.08.2009 galt, stammte aus dem Jahr 2007.

Wenn davon auszugehen wäre hätte dies weitreichende Folgen.

Der Bußgeldkatalog bis 31.08.2009 enthält beispielsweise keine Regelungen zu begleitendem Fahren, E-Scootern, oder der Benutzung von Tablets und anderer elektronischer Geräte (abgesehen vom Mobiltelefon) am Steuer.

Fraglich wäre auch, wie mit der erfolgten Punktereform umzugehen wäre.

Bisher ist jedoch nicht ersichtlich, dass die bayerische Justiz von einer Unwirksamkeit weiterer Änderungsverordnungen als der 54. ausginge.

In jedem Fall sollte derzeit der Inhalt eines Bußgeldbescheides fachkundig geprüft werden. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 67 OWiG 2 Wochen ab Zustellung.




Eingestellt am 17.09.2020 von RA Scheumann

Rechtsanwalt
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