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Besonderheiten beim Unfall mit dem Fahrrad oder e-Bike


Aufgrund der durch die Corona-Krise steigenden Verkaufszahlen von Fahrrädern und e-Bikes sind in den letzten Jahren auch die Unfallzahlen bezüglich Verkehrsunfällen, in die Fahrradfahrer verwickelt waren, deutlich gestiegen.

Im Hinblick auf einen Verkehrsunfall zwischen einem PKW und einem Fahrrad oder e-Bike ergeben sich sowohl in der Regulierung, als auch im gerichtlichen Verfahren Besonderheiten.

Der Begriff „e-Bike“ ist gesetzlich nicht definiert. Es handelt sich insofern um einen Sammelbegriff für Fahrräder, die elektronisch betrieben oder deren Betrieb elektronisch unterstützt wird.

Bei einem Pedelec handelt es sich um ein Elektrofahrrad, bei dem der Elektromotor nur unterstützend eingreift. Das Pedelec wird daher kombiniert durch Muskelkraft und den e-Motor angetrieben. Tritt der Fahrer in die Pedale, so wird er durch den vorhandenen e-Motor unterstützt.

In rechtlicher Hinsicht sind Pedelecs wie Fahrräder zu behandeln soweit die Unterstützung des Fahrers durch den Elektromotor mit zunehmender Geschwindigkeit abnimmt. Wird eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht, so muss die Unterstützung durch den Hilfsmotor unterbrochen werden. Eine Anfahrhilfe durch den Elektromotor bis 6 km/h ist insofern zulässig. Der Motor darf eine maximale Leistung von 250 Watt aufweisen.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird das Pedelec wie ein normales Fahrrad eingestuft. Es bedarf daher keines Mindestalters. Es wird außerdem kein Führerschein oder ein Versicherungskennzeichen benötigt.

Pedelecs, die diese Anforderungen nicht erfüllen und beispielsweise bis zu 45 km/h schnell werden können, sind als Kraftfahrzeuge einzustufen. Zum Führen dieser Fahrzeuge benötigt der Fahrer eine Fahrerlaubnis der Klasse AM. Er muss außerdem mindestens 16 Jahre alt sein.

Ein Pedelec mit einer Geschwindigkeit bis 45 km/h darf nicht auf Radwegen, sondern ausschließlich auf der Fahrbahn benutzt werden. Des Weiteren besteht eine Helmpflicht.

In diesem Artikel sollen vor allem die Besonderheiten bei Unfällen zwischen PKW und Fahrrädern (also auch Pedelecs/e-Bikes bis 25 km/h) erörtert werden.

Kommt es im Straßenverkehr zu einem Unfall zwischen einem PKW und einem Fahrrad oder Pedelec/e-Bike, ist die Schuldfrage sowie die Haftungsverteilung anhand des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen.

Jedoch ist zu beachten, dass zu Lasten des PKW-Fahrers von einer verschuldensunabhängigen Haftung im Straßenverkehr gemäß §§ 7 und 18 Abs. 1 StVG auszugehen ist. Dies bedeutet, dass der Führer des Kraftfahrzeuges auch für die Unfallschäden des Unfallgegners zumindest teilweise einzustehen hat, wenn ihm keine Schuld am Zustandekommen des Unfalles nachzuweisen ist.

Die verschuldensunabhängige Haftung des PKW-Fahrers wird als sogenannte „Betriebsgefahr“ bezeichnet.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass dem motorisierten Straßenverkehr ein immanentes Gefahrenpotential innewohnt. Daher soll derjenige, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, zumindest teilweise verschuldensunabhängig haften.

Die Betriebsgefahr wird in der Regel mit etwa 20% bis 25% angesetzt.

Eine Haftung aus der Betriebsgefahr entfällt regelmäßig nur dann, wenn der PKW-Führer nachweisen kann, dass es sich bei dem Unfallgeschehen für ihn um ein unvermeidbares Ereignis gehandelt hat.

Auf Seiten des Radfahrers bzw. e-Bike-Fahrers besteht eine verschuldensunabhängige Haftung nicht. Eine Betriebsgefahr ist für Fahrräder nicht anerkannt.

Daraus resultiert, dass dem Fahrradfahrer seitens des weiteren Unfallbeteiligten ein konkreter Verschuldensbeitrag nachgewiesen werden muss.

Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens werden zur Klärung des Unfallgeschehens häufig unfallanalytische Sachverständigengutachten vom Gericht eingeholt. Im Rahmen des Gutachtens ergeben sich oft Beurteilungsspielräume. Die Geschwindigkeiten sowie die zeitlichen Abläufe können regelmäßig nicht auf die Sekunde genau festgelegt werden. Es ergeben sich insofern Spielräume und gewisse zeitliche Rahmen in denen sich das Unfallgeschehen nach Ansicht des Sachverständigen bewegt haben kann.

Da dem Radfahrer ein Schuldvorwurf nachgewiesen werden muss, sind für diesen regelmäßig die günstigsten Parameter anzusetzen.

Bezüglich der am Fahrrad entstandenen Schäden sollte beachtet werden, dass nach einem Sturz der Helm stets gewechselt werden sollte, da Beschädigungen, welche für den Laien nicht ersichtlich sind, nicht ausgeschlossen werden können.

Ähnliches gilt für den Akku eines e-Bikes. Auch wenn das Gehäuse des Akkus augenscheinlich nicht beschädigt sein sollte, kann eine Beschädigung des Akkus vorliegen. Von außen nicht ersichtliche Schäden im Inneren des Akkus können zu einer verminderten Leistungsfähigkeit oder gegebenenfalls zu Kurzschlüssen führen. Der Akku eines e-Bikes sollte daher bei einem Unfall regelmäßig durch einen Fachbetrieb geprüft werden.

Der Fachhändler kann regelmäßig auch einen Kostenvoranschlag über den am e-Bike entstandenen Schaden erstellen.

Bei sehr teuren e-Bikes kann gegebenenfalls auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Frage kommen. Nach der gängigen Rechtsprechung im Bereich des Verkehrsunfallrechts kann ein Sachverständigengutachten bei Überschreitung der Bagatellschadensgrenze zwischen 500,00 € und 1.000,00 € eingeholt werden.

Bei einem sehr hochpreisigen e-Bike kann diese Schadensgrenze schnell überschritten werden. Dies im Hinblick auch darauf, dass die Akkus dieser Fahrräder oftmals fest verbaut sind und nicht getauscht werden können.

Gemäß § 1 Abs. 3 StVG sind Elektrofahrräder keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes. Dies hat auch Auswirkungen auf die Haftung aufgrund eines Fahrens unter Alkoholeinfluss. Für Fahrräder sowie Pedelecs (bis zu einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h) gilt der Grenzwert von 1,6 Promille im Blut im Hinblick auf die absolute Fahruntüchtigkeit.




Eingestellt am 10.06.2021 von RA Scheumann
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